Lizenz
Gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr an Askador Informationstechnologie GmbH, im folgenden kurz AIT genannt, erhält der Besteller, im folgenden auch Lizenznehmer genannt, vom Hersteller, im folgenden auch Lizenzgeber genannt, ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der erworbenen Software.
Wartungsvereinbarung
Gegen Zahlung einer Wartungsgebühr an Askador Informationstechnologie GmbH trifft der Besteller mit dem Hersteller der Software für die Dauer des vereinbarten Wartungszeitraumes eine Wartungsvereinbarung. Der Inhalt dieser Wartungsvereinbarung wird vom Hersteller bestimmt.
Rechte an der Software
Es gelten die Lizenzbedingungen des Lizenzgebers. Der Text dieser Lizenzbedingungen ist den Produkten beigefügt.
Vertragsabschluß
Ein Vertragsverhältnis kommt nur durch eine schriftliche Bestellung zustande. Erklärungen per Telefax genügen für die Einhaltung der Schriftform.
Die Software ist erst ab dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei AIT lizenziert. Wird die Zahlungsfrist vom Lizenznehmer nicht eingehalten, dann kann AIT vom Lizenznehmer nach Erteilung einer Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages die Retournierung der Datenträger, Handbücher und anderen Begleitmaterialien zur Software fordern, und solcher Art vom Handelsvertrag zurück treten.
Trifft die Zahlung einer Wartungsgebühr nicht vor Beginn der Wartungsperiode bei AIT ein, dann kommt eine Wartungsvereinbarung nicht zustande.
Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers sind unwirksam, soweit diese nicht im einzelnen von AIT ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
Diese Lieferbedingungen gelten nur, insoweit der jeweilige Vertragsinhalt nicht durch gesonderte Vereinbarungen schriftlich anderslautend geregelt wurde.
Lieferung
Wird ein schriftlich zugesagter Liefertermin durch AITs Verschulden mehr als sechs Wochen überschritten und wird eine vom Besteller danach schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist ebenso durch AITs Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtig, vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Anzahlungen sind in diesem Falle dem Besteller zurückzubezahlen, sofern nicht andere Ansprüche gegen den Besteller, vor allem Ansprüche aus früheren Aufträgen, vorliegen. Über den Rücktritt hinausgehende Ansprüche des Bestellers, wie insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind einvernehmlich ausgeschlossen. Ist eine Lieferung oder eine Leistung teilbar, besteht das Rücktrittsrecht nur bezüglich der noch aushaftenden Lieferungen oder Leistungen.
AIT ist zur Vornahme von Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mangels gesonderter Abrede ist AIT berechtigt, einzelne Teillieferungen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zu fakturieren.
Der Besteller wird bei Empfang der jeweiligen Sendung die außen angebrachte Bezeichnung bezüglich des angelieferten Produktes genau überprüfen.
Erfüllungsort ist Ternitz.
Staatliche Ausfuhr- oder Durchfuhrbestimmungen - auch wenn diese ausländischen Ursprungs sind - sind striktest einzuhalten.
Zahlungsbedingungen
Alle Gebühren sind spätestens 10 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Zahlungsverzug
Bei verspäteter Zahlung schuldet der Lizenznehmer AIT Verzugszinsen in der Höhe von 12% jährlich sowie den Ersatz von Mahnspesen und der Kosten außergerichtlicher Verfolgung von Ansprüchen.
Abgaben
Alle sich aus der Lieferung oder der damit verbundenen Tätigkeit von AIT ergebenden Abgabenschuldigkeiten trägt der Lizenznehmer. Wird AIT für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Lizenznehmer AIT schad- und klaglos halten.
Ausschluß der Zurückhaltung
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Gewährleistung
AIT ist berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung seine gegen den Hersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Besteller abzutreten. Es gilt als vereinbart, daß AIT nur in dem mit dem Hersteller vereinbarten Umfang Gewähr leistet. Mangels besonderer Bestimmungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung eingeschränkt. Führt die Nachbesserung nicht zum gewünschten Erfolg, ist AIT nach seiner Wahl berechtigt, Preisminderung zu gewähren oder vom Vertrag zurückzutreten.
Haftung
Schadenersatzansprüche gegen AIT sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
AIT haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß AIT deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Lizenznehmer sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Der Besteller haftet dafür, daß die Verwendungsbeschränkungen bzw. Anweisungen des Herstellers in Bezug auf die gelieferte Software genauestens eingehalten werden und hält AIT diesbezüglich schad- und klaglos. Derartige Anweisungen des Herstellers oder von AITs Seite können sich insbesondere auf Beschränkungen in der Verwendung der gelieferten Produkte (Leistungen) erstrecken.
In allen Fällen, in denen AITs Haftungsbegrenzung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen unzulässig ist, haftet AIT nur für den Ersatz jenes Schadensbetrages, der AIT zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller AIT bekannter oder schuldhaft unbekannter Umstände vorhersehbar war, höchsten jedoch für das vom Besteller geleistete Entgelt.
Eigentumsvorbehalt
AIT behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur Erfüllung aller AIT jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor.
AITs Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf jene Geldbeträge, die aufgrund der Veräußerung der von AIT gelieferten Produkte (Leistungen) beim Besteller eingehen. Der Besteller ist zur gesonderten Aufbewahrung dieser Geldbeträge verpflichtet.
AIT ist berechtig, aber nicht verflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder auch nur Zahlungsstockung eintritt.
Höhere Gewalt
AIT ist nicht verantwortlich, falls es seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund von Umständen, die es nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann. Als solche Umstände gelten insbesondere Streiks und Kriegsereignisse. Bei Verzug hat in einem solchen Fall der Lizenznehmer kein Rücktrittsrecht.
Fehlerbehebungen, die aufgrund von Fällen höherer Gewalt im Bereich des Lizenznehmers nötig werden, sind durch die Lizenzgebühr nicht abgedeckt und werden extra zu den bei AIT üblichen Sätzen berechnet.
Rechte Dritter
Mangels gesonderter Vereinbarung übernimmt AIT keine wie immer geartete Haftung für die Verletzung gewerblicher Rechte Dritter (wie beispielsweise Patente, Urheberrechte, Markenrechte, Copyrights, Musterschutz etc.). Eine behauptete Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist AIT unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zu bringen.
Auslegungsregel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zu Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht. Für eventuelle Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht des Sitzes von AIT für zuständig erklärt. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
